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Stand: 10.04.2019
§ 1 Name und Sitz
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- Der Verein führt den Namen "Industrie- und Handelsclub Altmark e. V."
- Er hat seinen Sitz in Stendal
- Der Industrie- und Handelsclub Altmark e. V. strebt eine enge Zusammenarbeit
mit der für die Region zuständigen Industrie- und Handelskammer Magdeburg an.
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§ 2 Zweck
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- Der Industrie- und Handelsclub Altmark e. V. ist ein Zusammenschluss von Unternehmern,
Führungskräften und anderen natürlichen Personen, die sich für die
Fortentwicklung der freiheitlichen, sozialen Marktwirtschaft einsetzen und durch
den Industrie- und Handelsclub Altmark e. V. ihren Standort in Wirtschaft und Gesellschaft
nach außen vertreten.
- Die Clubmitglieder wollen Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur, Bildung
und Erziehung, Jugend- und Altenhilfe, den Sport und die Unterstützung
hilfsbedürftiger Personen fördern.
- Der Club strebt den Kontakt mit anderen Gruppen der Gesellschaft an, und zwar
ohne Rücksicht auf deren politischen, sozialen oder religiösen Standort, um durch
gemeinsame Gespräche mehr Verständnis füreinander zu wecken. Insbesondere
soll damit der Polarisierung von Gruppen in unserer Gesellschaft entgegengewirkt
werden. Der Club versteht sich als politische und gesellschaftliche Ausgleichskraft.
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§ 3 Gemeinnützigkeit
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Der Industrie- und Handelsclub Altmark e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff AO, wirtschaftliche Zwecke und die Erzielung von Gewinn sind ausgeschlossen. Etwaige Überschüsse dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinn-anteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Industrie- und Handelsclub Altmark e. V. Sie erhalten bei Ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Clubs weder Beiträge noch Anteile des Vermögens zurück. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Industrie- und Handelsclub Altmark e. V. fremd sind, oder durch eine Vergütung begünstigt werden.
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§ 4 Mitgliedschaft
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- Mitglied kann jede juristische Person werden. Mitglied kann auch jede natürliche
Person werden, die Unternehmer ist oder einer Behörde vorsteht oder einer nicht
selbstständigen Niederlassung einer juristischen Person vorsteht.
Voraussetzung ist die Anerkennung der Satzung und die Erklärung, sich für die
Ziele des Industrie- und Handelsclubs Altmark e. V. zu interessieren und in Zukunft
einzusetzen.
- Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss; mit
einer ¾-Mehrheit der bei der Beschlussfassung anwesenden Stimmen. Voraussetzung
ist die Benennung von zwei Referenzen. Die Mitgliedschaft ist erworben,
wenn diese dem Antragsteller durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt wurde.
Datum des Mitteilungsschreibens ist der Beginn der Mitgliedschaft.
- Natürliche Personen, die aus dem Unternehmen, dass sie als juristische Person
bisher vertreten haben, bzw. aus der Funktion ausscheiden, können dem Industrie-
und Handelsclub Altmark e. V. weiterhin angehören, wenn sie dies beantragen.
Der Vorstand kann darüber hinaus Vorschläge über Ehrenmitgliedschaften bzw.
Ehrenpräsidenten unterbreiten. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die
Anerkennung der Ehrenmitgliedschaft oder die Vergabe des Titels Ehrenpräsident
durch Beschluss mit ¾-Mehrheit. Ehrenmitglieder bzw. Ehrenpräsidenten
werden von der Beitragszahlung freigestellt; Umlagekosten aus Veranstaltungen
u. a. sind durch diese jedoch selbst zu tragen.
- Die Mitgliedschaft endet durch
- Tod,
- Austrittserklärung zum Ende des Geschäftsjahres,
- Ausschluss.
- Der Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied
- seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Industrie- und Handelsclub
Altmark e. V. trotz schriftlicher Mahnung und Androhung des Ausschlusses
nicht nachkommt,
- durch sein Verhalten gegen die Interessen des Industrie- und Handelsclub
Altmark e. V. verstößt,
- aus der Vergangenheit über einen Leumund verfügt, der dem Ansehen des
Vereins heute noch abträglich sein wird.
Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Das Mitglied wird davon
schriftlich unterrichtet unter Angabe der Gründe. Dem Betroffenen ist Gelegenheit
zu geben, sich vor Erlass des Beschlusses zu äußern. Der Ausschluss wird
rechtskräftig, wenn das ausgeschlossene Mitglied nicht innerhalb von vier Wochen Einspruch erhebt.
Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
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§ 5 Mitgliedsbeiträge
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Der Industrie- und Handelsclub Altmark e. V. erhebt einen Jahresbeitrag, dessen
Höhe von der Mitgliederversammlung jährlich festgelegt wird. Der Beitrag ist spätestens
4 Wochen nach der ordentlichen Mitgliederversammlung fällig. Bei einem Ausscheiden
während des Geschäftsjahres werden anteilige Beiträge nicht erstattet. Bei
einem Eintritt im Laufe eines Jahres ist der volle Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
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§ 6 Organe
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Die Organe des Industrie- und Handelsclub Altmark e. V. sind die Mitgliederversammlung,
der Vorstand und die Geschäftsführung.
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§ 7 Mitgliederversammlung
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- Einmal jährlich findet am Jahresbeginn eine ordentliche Mitgliederversammlung
statt. Hierzu hat der Vorstand, oder bei Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied,
spätestens 2 Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung
einzuladen.
- Der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen
a) die Genehmigung der Jahresrechnung,
b) die Entlastung des Vorstandes,
c) die Wahlen zum Vorstand,
d) die Bestellung von Rechnungsprüfern,
e) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn mindestens
30 % der Mitglieder dies schriftlich verlangen oder der Vorstand dies beschließt.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand oder im Verhinderungsfall von
einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.
Das Protokoll führt der gemäß § 9 bestellte Geschäftsführer. Es kann von jedem
Mitglied auf Wunsch angefordert werden.
- Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden
Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
- Zur Änderung der Satzung sowie zur Auflösung des Clubs bedarf es der Stimmenmehrheit
von 75 vom Hundert der anwesenden Mitglieder.
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§ 8 Vorstand
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- Der Vorstand leitet im Sinne des § 25 BGB den Industrie- und Handelsclub Alt-mark e.V.; er entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederver-sammlung vorbehalten sind.
Der Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt;
der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister vertreten gemeinsam.
- Der Vorstand setzt sich zusammen aus
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) drei weiteren Mitgliedern - möglichst aus verschiedenen Wirtschaftsbereichen,
d) dem Schatzmeister.
Die Vorstandsmitglieder werden auf 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.
- Die Verantwortungsbereiche und deren Aufteilung auf die Vorstandmitglieder
werden vom Vorstand festgelegt.
- Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner
Mitglieder. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
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§ 9 Geschäftsführung
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Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen.
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§ 10 Auflösung
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Bei Auflösung des Clubs fällt das Vermögen der Hans und Eugenia Jütting – Stiftung zu, die es ausschließlich für soziale oder kulturelle Zwecke zu verwenden hat. Über die konkrete Zuführung des Vermögens entscheidet die Mitgliederversammlung.
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§ 11 Geschäftsjahr
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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 12 Inkraftreten
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Diese Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
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